Nebenkosten in der Steuererklärung: § 35a EStG

Bis zu 5.200 € Steuerersparnis pro Jahr – wie Mieter und Wohnungseigentümer haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus der Nebenkostenabrechnung absetzen.

Zuletzt aktualisiert: 21. April 2026

Die zwei Töpfe des § 35a EStG

KategorieSatzMax. ArbeitskostenMax. Ermäßigung
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2)20 %20.000 €4.000 €
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3)20 %6.000 €1.200 €

Beide Töpfe sind kumulierbar – maximal 5.200 € Steuerermäßigung pro Jahr.

Welche Nebenkostenpositionen sind typischerweise absetzbar?

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Gartenpflege, Rasenmähen, Heckenschnitt
  • Gebäude- und Hausreinigung (Treppenhaus, Keller)
  • Hauswart / Hausmeister – nur der Dienstleistungsanteil, keine Verwaltung
  • Winterdienst, Schneeräumen
  • Schornsteinfeger (Reinigungsarbeiten)

Handwerkerleistungen

  • Wartung Heizungsanlage, Aufzug, Rauchmelder
  • Dachrinnenreinigung, Abflussreinigung
  • Schornsteinfeger (Mess- und Prüfarbeiten)
  • Kleinreparaturen, sofern umlagefähig
Nicht begünstigt

Materialkosten sind nicht absetzbar, nur die Arbeitskosten. Verwaltungskosten, Kaltwasser-, Abwasser- und Grundsteueranteile ebenfalls nicht. Lohn- und Arbeitsanteile müssen auf der Rechnung oder der § 35a-Bescheinigung gesondert ausgewiesen sein.

Voraussetzungen

  • Rechnung über die Leistung (Vermieter-Abrechnung oder Bescheinigung reicht)
  • Unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers — seit 01.01.2025 zwingend
  • Leistungsort im eigenen Haushalt bzw. auf dem Grundstück
  • Leistungsanteil (nicht Material) muss identifizierbar sein

Haushaltsnahe Positionen automatisch markiert

Neko weist auf Abrechnungen explizit aus, welche Beträge nach § 35a EStG absetzbar sind.

Häufige Fragen

Muss mein Vermieter mir eine Bescheinigung ausstellen?

Gesetzlich nicht — aber praktisch ja. Die meisten Vermieter stellen eine § 35a-Bescheinigung auf Anforderung aus oder weisen die begünstigten Positionen direkt in der Nebenkostenabrechnung aus. Sie brauchen den Nachweis für die Anerkennung durch das Finanzamt.

Was, wenn in Bar gezahlt wurde?

Seit dem 01.01.2025 wird die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers zwingend verlangt. Barzahlungen an Hauswart oder Reinigungskraft werden nicht anerkannt. Der Vermieter sollte das auf der Abrechnung dokumentieren.

Wo trage ich die Nebenkosten in der Steuererklärung ein?

Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" der Einkommensteuererklärung. Haushaltsnahe Dienstleistungen in Zeile 4–5, Handwerkerleistungen in Zeile 6.

Weiterlesen